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Veröffentlichungen von Dr. Stefanie Frohnecke

Weihnachtsgeld auch während der Elternzeit?

Von Dr. Stefanie Frohnecke –  Bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte eine Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin über einen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation gestritten.

Bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte eine Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin über einen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation gestritten. Die Arbeitnehmerin befand sich anlässlich der Geburt ihres Kindes im Mutterschutz. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist nahm sie Elternzeit in Anspruch. Die Arbeitgeberin verweigerte ihr die Zahlung der Weihnachtsgratifikation, die den übrigen Mitarbeitern für diesen Zeitraum gewährt wurde. Die Arbeitnehmerin hatte hiergegen unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz den entsprechenden Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes geltend gemacht.

In dem Arbeitsvertrag der Parteien war geregelt, dass der Arbeitnehmerin mit dem jeweiligen Novembergehalt eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes zustehe. Es handele sich hierbei um eine freiwillige, soziale Leistung, die auch bei mehrmaliger, vorbehaltloser Zahlung keinen Rechtsanspruch eröffne. Weihnachtsgeldansprüche erfahren nach dem Vertrag nur entsprechende Kürzung oder Rückforderungsansprüche im Falle einer zwischenzeitlichen Kündigung oder einer beiderseitigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.

Nachdem das Arbeitsgericht diese Klage zunächst abgewiesen hatte, hatte das Landesarbeitsgericht Bayern dieses Urteil abgeändert und der Klage umfassend stattgegeben. Die Arbeitgeberin ist damit vor das BAG gezogen und unterlag.

Der Freiwilligkeitsvorbehalt konnte nicht eingewendet werden, da die übrigen Mitarbeiter diese Zahlung erhalten hatten.
Es bestanden auch Zweifel an der Wirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts, weil der im Arbeitsvertrag der Parteien konkret formulierte Vorbehalt widersprüchlich gewesen sei. Nach zutreffender Auffassung des BAG verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Ein Arbeitgeber kann eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip festlegen und mit bestimmten Voraussetzungen verknüpfen. Dabei darf er einzelne Arbeitnehmer aber nur von der Leistung ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht.
Zum Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit des Weihnachtsgeldes befand sich die Klägerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Ausgeschieden ist sie auch nicht während der Elternzeit, hier wurden nur die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert.

Im Ergebnis steht der Arbeitnehmerin daher das Weihnachtsgeld ebenso zu wie ihren, die Arbeiten ausführenden Kollegen.
Für Arbeitnehmer in Elternzeit ist es daher ratsam, darauf zu achten, ob in ihrem Arbeitsvertrag derartige Formulierungen vorhanden sind. In solchem Fall können sie ihren Anspruch in jedem Fall erfolgreich gerichtlich geltend machen.

Arbeitgeber hingegen sollten zukünftige Arbeitsverträge hinsichtlich der Leistung von Gratifikationen jeder Art entsprechend korrigieren. Das BAG hat offen gelassen, ob eine Vereinbarung, dass Gratifikationen während der Elternzeit nicht geleistet würden, zwischen den Parteien möglich ist. Diese Frage stand nicht zur Überprüfung. Hingegen führte es aus, dass eine Anspruchsminderung wegen Ruhezeiten grundsätzlich zulässig sei, soweit es sich um eine Sonderzahlung mit reinem Entgeldcharakter oder Mischcharakter handele.

Stellt diese Sonderzahlung einen Mischcharakter dar, muss die Kürzungsmöglichkeit ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Belohnt eine Sonderzahlung dagegen allein die Betriebstreue des Arbeitnehmers, ist diese auch zu zahlen, wenn die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, wie im vorliegenden Fall, ruhen. In diesem Fall wäre auch eine schriftliche Kürzungsvereinbarung der Vertragsparteien unzulässig.