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Veröffentlichungen von Dr. Stefanie Frohnecke

BGH entscheidet zu Bedarf und Dauer des Betreuungsunterhalts

Von Dr. Stefanie Frohnecke – Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts nach neuem Recht.

Der BGH hatte folgenden Sachverhalt nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform am 1. Januar 2008 rechtlich zu beurteilen: Die Klägerin und der Beklagte lernten sich kennen, als die Klägerin bereits von ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und den 1995 geborenen, ehelichen Sohn versorgte. Als die Klägerin von dem Beklagten schwanger war, zog das Paar zusammen. Gemeinsame Kinder wurden in den Jahren 1997 und 2001 geboren.
Nach vorinstanzlichen Entscheidungen beantragte die Klägerin in der Revision einen unbefristeten und höheren Unterhalt (1.335 Euro) als zuvor ausgeurteilt. Der Beklagte verlangte dagegen unter anderem die Klageabweisung. Die Bundesrichter hoben die angegriffene Entscheidung auf und verwiesen die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht. In seiner Entscheidung hatte sich der BGH insbesondere mit der Höhe des Unterhaltsbedarfs und mit der Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt zu befassen.

Zur Bedarfsbemessung
Beim Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes richtet sich der Unterhaltsbedarf und damit die Höhe des Unterhalts nach ihrer eigenen Lebensstellung. Dieser Anspruch stellt die Unterhaltsberechtigte so, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Bei dem nachehelichen Unterhat hat die Mutter eines ehelichen Kindes darüber hinaus neben dem Betreuungsunterhalt einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, weil sich der Bedarf von dem beiderseitigen Einkommen der geschiedenen Eheleute ableitet.
Umstritten war nun, ob sich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die für den späteren Unterhaltsbedarf ausschlaggebende Lebensstellung vor der Geburt des Kindes auch aus einem höheren Einkommen des nichtehelichen Lebenspartners ergeben kann. Der BGH hat diese Auffassung allerdings nicht geteilt, weil sich im Unterschied zur Ehe allein aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (ohne Kind) keine Unterhaltsverpflichtungen ergeben.

Neue Dauer des Betreuungsunterhalts
Ab Januar 2008 hat die gesetzliche Neuregelung den nachehelichen Betreuungsunterhalt und den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes angeglichen. In beiden Fällen besteht ein Anspruch zunächst nur für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt. Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus, muss er die Gründe, die eine Verlängerung rechtfertigen, darlegen und beweisen.

Das können einerseits kindbezogene Gründe sein, wobei die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Daneben können auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Beim nachehelichen Unterhalt ist dieses im Gesetz geregelt, nicht dagegen beim Unterhalt für die Betreuung eines nichtehelichen Kindes. Allerdings schützt das Grundgesetz mit seinem Artikel 6 Absatz 1 insbesondere die Familie. Man kann also davon ausgehen, dass eine Verlängerung der Dauer des Unterhalts wegen der Betreuung eines nichtehelichen Kindes möglich ist. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist auf der Beziehungsebene mit einer Ehe vergleichbar, um so mehr, je länger die Partner zusammenleben oder einen gemeinsamen Kinderwunsch verwirklichen.