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Veröffentlichungen von Dr. Stefanie Frohnecke

Vorlage eines unechten Testaments hat Erbunwürdigkeit zur Folge

Von Dr. Stefanie Frohnecke – Der Erblasser wollte zu seinen Lebzeiten mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung des länger Lebenden errichten.

Die Ehefrau schrieb den Text des Testaments und unterschrieb es für sich selbst. Der Ehemann selbst unterzeichnete es jedoch nicht, zeigte das Testament allerdings einige Monate später neutralen Zeugen mit der Bemerkung "Das haben wir gemacht". Absicht war außerdem, das von der Ehefrau verfasste und geschriebene Testament noch notariell beurkunden zu lassen. Dazu kam es vor dem Tod des Erblassers jedoch nicht mehr.

Die Witwe fügte dem Testament handschriftlich den Namenszug des Erblassers hinzu und legte im Erbschaftsverfahren das Testament vor, um ihre Erbenstellung nachzuweisen.
Im Rahmen einer Anfechtungsklage gemäß § 2342 BGB wurde sie für erbunwürdig erklärt. Dem Einwand, der Erblasser habe ihr verziehen, da er das Testament den Zeugen mit der Aussage "Das haben wir gemacht" vorgelegt hatte, folgte der Bundesgerichtshof (BGH) nicht. Dies begründeten die obersten Richter damit, dass der letzte Wille noch notariell beurkundet werden sollte. Insofern stelle das vorgelegte Testament lediglich einen Entwurf dar.

Da die Beklagte Witwe die Unterschrift des Erblassers selbst angefertigt hatte, handelte sie auch in Fälschungsabsicht. Die Vorlage eines solchen Testaments im Erbschaftsverfahren stelle eine strafbare Handlung dar. Dies allein rechtfertige den Erbunwürdigkeitsgrund. Auch wenn der Erblasser zu Lebzeiten mit der Tatsache einverstanden gewesen sei, dass die Ehefrau seinen Namenszug unter das Testament setze, stelle dies kein Einverständnis zur Eingehung eines solchen gemeinschaftlichen Testaments dar. Damit hat der BGH seine bislang sehr strenge Rechtsprechung aufrechterhalten.
Jede nicht vom Erblasser stammende Unterschrift unter seinem letzten Willen ist daher als gefälscht anzusehen.

Wenn ein solch gefälschtes Testament zur Erbscheinerteilung vorgelegt wird, ist ein Erbunwürdigkeitsgrund gegeben. Dies bedeutet, dass der Erbe dann leer ausgeht, weil er hierdurch seine Erbeneigenschaft verliert. Es ist wohl davon auszugehen, dass der Erblasser dieses harte Ergebnis für seine Ehefrau im vorliegenden Fall nicht gewollt haben dürfte. Daher sollten Sie sich bei der Abfassung sowie auch bei der Anfechtung eines solchen Testaments vorher von entsprechend erfahrenen Vertretern der Rechtsanwaltschaft beraten lassen.