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Veröffentlichungen von Dr. Stefanie Frohnecke

Verbraucherrecht: Teilzeitwohnrecht

Von Dr. Stefanie Frohnecke – Ein alter Hut in neuem Kleid. Bereits in den 80iger Jahren hatten so genannte Timesharing-Verträge Konjunktur.

Firmen wie zum Beispiel Hapimag haben dadurch eine gewisse Berühmtheit erlangt. Nachdem hunderttausende von Verbrauchern ihre eigenen Erfahrungen hiermit gemacht hatten, reagierte der Gesetzgeber zu deren Schutz mit dem Teilzeitwohnrechtegesetz. Damit wurde es ruhig um diese Art von Zeitverträgen. Nunmehr erleben die Timesharer wieder eine Art Auferstehung. Vor allem große Anbieter – etwa Marriotts Vacation Club- versuchen ihre Ferienanlagen weltweit in Gestalt einer Mitgliedschaft zu finanzieren.

Auch wenn wir Verbraucher seit mehreren Jahren innerhalb der EU besonderen Schutz bei diesen Verträgen geniessen, gilt es Vorsicht walten zu lassen. Die folgend beschriebenen Rechte hat man als Verbraucher und sollte sie unbedingt beachten. Ein Teilzeitwohnraumvertrag beinhaltet, dass ein Unternehmer einem Verbraucher das Recht verschafft, ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Im Gegenzug erhält der Unternehmer die Zahlung eines Gesamtpreises. Das Wohnrecht gilt mindestens für die Dauer von drei Jahren. Hierbei ist der Anbieter solcher Verträge EU-weit verpflichtet, in Bezug auf das Nutzungsrecht einen Prospekt auszuhändigen.

An die Angaben im Prospekt ist der Unternehmer auch dann gebunden, wenn im Vertrag nichts davon zu finden ist.
Der Prospekt muss dabei alle Mindestanforderungen erfüllen. Er muss Angaben zur Größe der Wohnräume und des Grundstücks enthalten, der Bauart, den technischen Einrichtungen, Parkplätze, Lage, unmittelbare Umgebung und Verkehrsanbindungen. Auch darf der Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts nicht fehlen.

Dieses Widerrufsrecht besteht bis zu zwei Wochen nach Vertragsabschluß. Hat der Unternehmer beispeilsweise in seinem Prospekt nicht darauf aufmerksam gemacht, hat er keinen Prospekt ausgehändigt oder diesen nicht in der Heimatsprache des Verbrauchers abgefasst, so verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Innerhalb der EU hat jeder Verbraucher ein Recht auf einen Prospekt sowie auf einen Vertrag in der Sprache seines Heimatstaates.
Solche Teilzeitwohnrechteverträge können auch nur schriftlich wirksam abgeschlossen werden.

In Deutschland und manch anderen EU-Staaten muss dies darüber hinaus vor einem Notar geschehen. Ferner besteht ein so genanntes Anzahlungsverbot. Der Anbieter darf von Ihnen keinen Vorschuß oder eine Anzahlung verlangen. Der Anspruch auf Zahlung entsteht erst mit dem wirksam abgeschlossenem Vertrag.

Doch was geschieht, wenn man sich von dem Vertrag doch wieder trennen will? Die Kosten der Rückabwicklung hat der Verbraucher grundsätzlich nicht zu tragen. Bereits angefallene Notarkosten et cetera sind dem Unternehmer nur dann und auch nur in angemessener Weise zu erstatten, wenn dies zuvor im Vertrag ausdrücklich so vereinbart gewesen ist.

Abschließend hat der Gesetzgeber klargestellt, dass von den Regeln des Gesetzes zum Schutze des Verbrauchers nicht zu seinen Lasten abgewichen werden darf. Selbst wenn der Anbieter gegenüber dem Verbraucher versuchen sollte, mit gänzlich anderen Vertragskonstrukten das Teilzeitwohnrecht zu umgehen, so gilt auch hierfür das Gesetz. Der Verbraucherschutz genießt daher eine hohe Qualität. Dennoch ist es ratsam, sich vor Abschluß solcher Verträge eingehend juristisch beraten zu lassen. Guter Rat kann ruhig etwas kosten, schützt er doch später vor Ratlosigkeit.